EmpCo-Richtlinie gegen Greenwashing: Warum Digital Asset Management jetzt noch wichtiger wird

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Die EmpCo-Richtlinie — offiziell Directive on Empowering Consumers for the Green Transition, Richtlinie (EU) 2024/825 — ist ein zentrales Gesetzgebungsinstrument des europäischen Green Deals. Ihr Kern: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing, Eco-Washing) sowie vor beschönigenden sozialen Aussagen (Social Washing) geschützt werden. Die Richtlinie gilt ab dem 27. September 2026 verbindlich — für alle Unternehmen, die Endverbraucher mit Umweltaussagen ansprechen. Für Marketing-Teams, E-Commerce-Verantwortliche und Brand Manager bedeutet das: Jede Aussage muss belegbar sein, jedes Asset muss nachweislich konform ausgespielt werden. Genau hier wird Digital Asset Management zum strategischen Werkzeug.

Auf einen Blick

  • Ab 27. September 2026 verbindlich: Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet unbelegte Umweltaussagen wie „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" ohne wissenschaftlich belegte Nachweise.
  • Vier neue Per-se-Verbote: Verstöße werden ohne Einzelfallprüfung als Wettbewerbsverstöße gewertet — auch versehentliche Verstöße können abgemahnt werden.
  • Keine Übergangsfrist für Bestandsware: Verpackungen und Werbemittel, die vor dem Stichtag produziert wurden, müssen ab dem 27. September 2026 dennoch den neuen Anforderungen entsprechen.
  • Digital Asset Management als Compliance-Werkzeug: Unternehmen, die Zertifikate, Prüfberichte und Werbemittel nicht zentral verwalten, können die Nachweispflichten kaum erfüllen.

Erstmals einheitliche Definitionen

Die Richtlinie schafft erstmals EU-weit einheitliche und verbindliche Definitionen dafür, was eine Umweltaussage (Environmental Claim), eine allgemeine Umweltaussage oder ein Nachhaltigkeitssiegel (Eco-Label) ist. Damit betrifft sie alle Bereiche der Nachhaltigkeitskommunikation: von Green Marketing und Umweltwerbung über ESG-Reporting und CSR-Kommunikation bis hin zu Produktbeschriftungen, Verpackungsdesign und E-Commerce-Listings.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die der Bundestag am 19. Dezember 2025 verabschiedet hat. Die Richtlinie gilt für die gesamte B2C-Kommunikation: Online-Shops, Produktbeschreibungen, Verpackungen, Social Media, Newsletter, Werbematerial und Point-of-Sale-Materialien.

26. März 2024

Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/825 auf EU-Ebene

Die EU verpflichtet Mitgliedstaaten, unbelegte Umweltaussagen und nicht anerkannte Nachhaltigkeitssiegel zu unterbinden.

Dezem­ber 2025

Bundestag beschließt Novelle des UWG

Deutschland überführt die EmpCo-Vorgaben fristgerecht in nationales Recht. Die vier neuen Per-se-Verbote werden in die sogenannte „Schwarze Liste" des UWG aufgenommen.

27. Sep­tem­ber 2026

Verbindliche Anwendung der Richtlinie

Ab diesem Stichtag müssen alle Umweltaussagen den neuen Anforderungen entsprechen — eine Abverkaufsfrist für Bestandsware ist nicht vorgesehen.

Die vier Per-se-Verbote — automatische Wettbewerbsverstöße

Das weitreichendste Element der EmpCo-Richtlinie ist die Erweiterung der sogenannten „Schwarzen Liste" im UWG. Diese Verbote gelten ohne weitere Irreführungsprüfung: Wer eine dieser Praktiken nutzt, begeht automatisch einen Wettbewerbsverstoß. Folgende Punkte werden ergänzt:

  • Unbelegte allgemeine Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „öko", „klimafreundlich", „CO₂-neutral", „nachhaltig" oder „biologisch abbaubar" ohne nachweisbare, anerkannte Umweltleistung.
  • Kompensations-basierte Klimaneutralitätsclaims: Werbeaussagen, die ein Produkt als klimaneutral darstellen, wenn dies ausschließlich auf CO₂-Ausgleichszahlungen (Offsets) beruht — ohne echte Emissionsreduktion.
  • Nicht anerkannte Nachhaltigkeitssiegel: Nachhaltigkeitszeichen, die nicht auf einem staatlich anerkannten oder unabhängig zertifizierten System basieren. Selbst erstellte Labels ohne externe Verifikation sind unzulässig.
  • Irreführende Teilaussagen als Gesamteindruck: Werbung mit einer Eigenschaft, die nur einen kleinen Teil des Produkts betrifft, aber den Eindruck erweckt, das gesamte Produkt oder Unternehmen sei nachhaltig.

Welche Aussagen verbietet die EmpCo-Richtlinie konkret — und was bleibt erlaubt?

Ab dem 27. September 2026 sind folgende Aussagen verboten:

  • Unser Produkt ist klimaneutral" — ohne unabhängig verifizierte Emissionsbilanz und echte Reduktionsstrategie
  • „Nachhaltig hergestellt" — ohne konkrete, belegbare Angabe, worin die Nachhaltigkeit besteht
  • „Umweltfreundliche Verpackung" — wenn das Label dadurch auf das Gesamtprodukt ausstrahlt
  • Selbst erfundene Siegel wie „Green by [Markenname]" ohne akkreditiertes Zertifizierungssystem
  • Zukunftsorientierte Klimaversprechen ohne nachweisbaren, konkreten Umsetzungsplan

Weiterhin zulässig sind dagegen:

  • Aus 100 % recyceltem PET" — konkrete, nachvollziehbare Materialangabe
  • Mit dem Blauen Engel zertifiziert" — staatlich anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen nach ISO 14024
  • EU Ecolabel (EU Umweltzeichen, VO Nr. 66/2010)" — anerkannte hervorragende Umweltleistung
  • Emissionen um 40 % reduziert gegenüber Vorjahresprodukt (verifiziert durch [Institut])"
  • Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit, sofern zutreffend und nachweisbar

Neue Informationspflichten: Gewährleistung, Haltbarkeit, Reparierbarkeit

Neben den Verboten für Werbeaussagen ändert die EmpCo-Richtlinie auch die EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten für Hersteller und Händler:

  • Harmonisierter Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung: Händler müssen am Verkaufsort einheitlich auf gesetzliche Gewährleistungsrechte hinweisen — im stationären Handel über ein Plakat, im Online-Handel prominent auf der Website.
  • Harmonisiertes Label zur kommerziellen Haltbarkeitsgarantie: Hersteller können freiwillige Garantien über ein EU-weit einheitliches Label kennzeichnen. Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.
  • Reparierbarkeitsangaben: Aussagen über die Reparierbarkeit von Produkten unterliegen denselben Belegpflichten wie Umweltaussagen.

Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die EmpCo-Richtlinie gilt für alle Unternehmen — unabhängig von Größe oder Branche — die in der EU im B2C-Bereich tätig sind und Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen treffen oder entsprechende Siegel verwenden. Eine Ausnahme für KMU ist nicht vorgesehen.

Darf ich künftig noch mit CO₂-Kompensation werben?

Nicht mehr in der bisherigen Form. Wer ein Produkt als „klimaneutral" bewirbt, darf dies nicht mehr ausschließlich auf Kompensationskäufe stützen. Im Vordergrund muss eine nachweisliche Emissionsreduktion stehen. Kompensation darf nur noch als ergänzende Maßnahme kommuniziert werden — transparent und mit klaren Angaben zum eingesetzten Kompensationsmechanismus.

Gelten für die Umsetzung der EmpCO-Richtlinie Übergangsfristen?

Die EmpCo-Richtlinie sieht keine Übergangsfrist für Bestandsprodukte vor. Für Bestandsware gibt es keine Ausnahme. Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien, die vor dem 27. September 2026 produziert wurden, müssen ab diesem Stichtag dennoch den neuen Anforderungen entsprechen. Die EU-Kommission hat klargestellt, dass keine zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen ist. In der Praxis sind kurzfristige Korrekturen durch Aufkleber, ergänzende Informationen am Verkaufsort oder Übergangsetiketten möglich — langfristig müssen nicht-konforme Verpackungen ausgetauscht werden.

Welche Bußgelder sind bei Verstößen zu erwarten?

Die EmpCo-Richtlinie schreibt keine einheitlichen Bußgeldhöhen vor. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. In Deutschland drohen bei Verstößen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus können gemäß EU-Recht Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden.

Welche Siegel sind nach EmpCo noch zulässig?

 Zulässig sind Nachhaltigkeitszeichen, die entweder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem akkreditierten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Verifikation basieren. Anerkannte Beispiele sind das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel), der Blaue Engel (Deutschland), das Nordic Swan Ecolabel oder das EU-Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS.

Welche Metadaten sollte ein DAM für EmpCo-Compliance erfassen?

Für EmpCo-relevante Assets sollte ein DAM mindestens folgende Metadatenfelder unterstützen: Compliance-Status (konform / in Prüfung / abgelaufen), verknüpfte Zertifikate mit Gültigkeitsdatum, Zertifikatstyp (EU Ecolabel, Blauer Engel, EMAS), verantwortliche Person für die Freigabe, Datum der letzten rechtlichen Prüfung sowie eine Benachrichtigungsautomatik vor Ablauf von Zertifikaten.

Abgrenzung: EmpCo vs. Green Claims Directive

Häufig werden beide Regelwerke verwechselt. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist verabschiedet, in deutsches Recht umgesetzt und gilt ab 27. September 2026 verbindlich. Die ursprünglich geplante Green Claims Directive (Richtlinie zu expliziten Umweltaussagen) hätte noch weitergehende, standardisierte Nachweispflichten und externe Prüfmechanismen eingeführt. Die EU-Kommission setzte die Trilog-Verhandlungen im Juni 2025 jedoch aus und zog den Vorschlag anschließend zurück. Die Green Claims Directive liegt damit politisch auf Eis. Das bedeutet: EmpCo definiert was verboten ist — klare Grenzen gegen Greenwashing. Einheitliche EU-weite Vorgaben dazu, wie zulässige Claims konkret nachzuweisen sind, fehlen hingegen noch. Unternehmen müssen selbst sicherstellen, dass ihre Nachweise dem Stand der Wissenschaft entsprechen und von unabhängigen Stellen bestätigt werden können.

Digital Asset Management als Compliance-Fundament

Die EmpCo-Richtlinie stellt Unternehmen vor eine Herausforderung, die weit über die Rechtsabteilung hinausgeht: Jede einzelne Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage muss durch belastbare Nachweise gedeckt sein — und diese Nachweise müssen im Zweifelsfall schnell, vollständig und kanalübergreifend abrufbar sein. Genau hier trifft Regulatorik auf Informationsarchitektur.

Ein Digital Asset Management (DAM)-System — auch als Mediendatenbank, Media Asset Management (MAM), Brand Asset Management oder Digital Brand Hub bezeichnet — ist eine zentrale Softwareplattform zur Verwaltung, Organisation, Versionierung und Verteilung digitaler Inhalte. Dazu zählen Bilder, Grafiken, Dokumente und eben auch: Logos, Verpackungsdesigns oder Produktvideos. 

Im Kontext der EmpCo-Compliance erfüllt ein DAM mehrere entscheidende Funktionen gleichzeitig — als Single Source of Truth für genehmigte Kommunikationsmaterialien, als Compliance-Archiv für Nachweisdokumente oder als Workflow-Engine für die Freigabe neuer Assets.

Konkret bedeutet das:

  • Zentrales Nachweis-Repository: Zertifikate (EU Ecolabel, Blauer Engel, EMAS), LCA-Berichte, ISO-14024-Dokumente und Prüfprotokolle werden versioniert, mit Ablaufdaten versehen und direkt mit den zugehörigen Assets verknüpft.
  • Asset-zu-Claim-Verknüpfung: Jedes Werbemittel — Banner, Produktbild, Verpackungsdesign, Social-Media-Post — ist über Metadaten direkt mit dem zugehörigen Nachweis verknüpft. Wird ein Zertifikat ungültig, schlägt das DAM Alarm.
  • Freigabe-Workflows und Compliance-Checks: Neue Kreativmaterialien durchlaufen automatisierte Freigabe-Workflows, in denen Rechts- und Compliance-Teams Umweltaussagen direkt im System prüfen und genehmigen, bevor Assets zur Nutzung freigegeben werden.
  • Metadaten-gestützte Kennzeichnung: Claim-Felder, Gültigkeitszeiträume, Zertifikatstyp und verknüpfte Rechtsgrundlagen werden als strukturierte Metadaten gepflegt — maschinell auswertbar für Audits und Behördenanfragen.
  • Versionskontrolle und Audit Trail: Wer hat wann welche Version freigegeben? Welche Aussage war zu welchem Zeitpunkt auf welchem Kanal aktiv? Dies ist im Abmahnfall entscheidend und die Versionshistorie kann im DAM lückelos nachgewiesen werden.
  •  Omnichannel-Distribution mit Rechtebindung: Assets werden nur in genehmigter, EmpCo-konformer Version automatisiert in alle Vertriebs-Kanäle ausgespielt.

DAM, PIM und MDM: Das Compliance-Ökosystem

In der Praxis arbeitet ein DAM selten allein. Für eine vollständige EmpCo-Compliance empfiehlt sich die Integration in ein Ökosystem ergänzender Systeme:

  • PIM (Product Information Management): Das Produktinformationssystem verwaltet strukturierte Produktdaten — Materialzusammensetzungen, Herkunftsnachweise, Energieverbräuche. PIM und DAM müssen bidirektional synchronisiert sein, damit jede Produktseite immer auf die korrekte, belegte Umweltaussage zeigt.
  • MDM (Master Data Management): Das Stammdatenmanagement stellt sicher, dass Lieferanten-, Zertifikats- und Produktdaten konsistent und dedupliziert in allen nachgelagerten Systemen vorliegen.
  • CMS / Headless CMS: Content-Management-Systeme, die Assets aus dem DAM beziehen, stellen sicher, dass im Web oder in Apps immer die jeweils freigegebene Version einer Nachhaltigkeitsaussage ausgespielt wird.
  • ERP-Integration: Verbindet Beschaffungsdaten, Lieferantenzertifikate und Produktionsnachweise direkt mit dem DAM — relevant für Lieferkettentransparenz.

Konkreter Anwendungsfall: EmpCo mit und ohne DAM

EmpCo ohne DAM: Das Marketing-Team erstellt eine Produktkampagne mit dem Claim „100 % recycelt". Das zugehörige Prüfzertifikat liegt als PDF auf einem Laufwerk, das nur die Nachhaltigkeitsabteilung kennt. Das Werbemittel geht live — ohne dass geprüft wurde, ob das Zertifikat noch gültig ist. Sechs Monate später läuft es ab. Niemand bemerkt es. Das Banner läuft weiter. Ab 27. September 2026 ist das ein  automatischer Wettbewerbsverstoß.

EmpCo mit DAM: Das Werbemittel ist im DAM mit dem Zertifikat verknüpft und trägt ein Ablaufdatum als Metadatum. 60 Tage vor Ablauf erhält das zuständige Marketing-Team automatisch eine Benachrichtigung. Das Asset wird in den Status „Überprüfung erforderlich" gesetzt und kann nicht mehr ausgespielt werden, bis das Zertifikat erneuert und im System hinterlegt ist. Das individualisierbare System passt sich dabei den bestehenden Workflows im Unternehmen an.

Handlungsempfehlungen: So bereiten Sie sich auf EmpCo vor

  • Kommunikations-Audit durchführen: Alle Kanäle — Website, Shop-Listings, Verpackungen, Social Media, Newsletter, Pressemitteilungen — auf unbelegte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen prüfen.
  • Claims präzisieren oder streichen: „Nachhaltig" wird zu „aus 80 % recyceltem Material (Prüfbericht Nr. XY, März 2026)".
  • Siegel-Strategie überprüfen: Selbst erstellte Labels ohne externe Verifikation müssen durch anerkannte Zertifizierungssysteme ersetzt werden.
  • Nachweise zentral im DAM dokumentieren: Studien, Zertifikate, Prüfberichte, EMAS-Einträge, LCA-Dokumente als verknüpfte Dokumente im DAM mit Ablaufdatum und Benachrichtigungs-Trigger hinterlegen.
  • DAM- und PIM-System auf EmpCo-Readiness prüfen: Unterstützt Ihr Digital Asset Management-System Metadatenfelder für Compliance-Status, Zertifikatsverknüpfungen und Gültigkeitszeiträume? Falls nicht, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine System-Evaluation.
  • Verpackungen und Lagerware prüfen: Da es keine Übergangsfristen für Bestandsware gibt, jetzt prüfen, ob Korrekturen durch Aufkleber möglich sind — und wann ein vollständiger Austausch notwendig wird.
  • Rechtliche Beratung einholen: Insbesondere bei Klimaneutralitätsaussagen, Lebenszyklusanalysen (Life Cycle Assessment) und internationalen Lieferketten.

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Dieser Artikel wurde verfasst von Six Offene Systeme GmbH. Seit über 35 Jahren entwickeln wir Softwarelösungen für Unternehmen, die große Mengen an Medien und Inhalten zuverlässig organisieren müssen. Mit SixOMC bietet Six Offene Systeme ein individualisierbares Digital Asset Management für Marketing-Teams, in denen viele Assets verwaltet und bestehende IT-Strukturen sauber angebunden werden müssen. Dabei geht es nicht nur um Software, sondern um eine Lösung, die zu den Abläufen im Unternehmen passt und im Alltag funktioniert. Six begleitet Projekte von der Einführung bis zur Weiterentwicklung des Systems. Persönlich und verbindlich.

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